Die wahre Schönheit eines Objekts wird durch das Gelände, das es umgibt, unterstrichen. Gepflegte Grünflächen, Bäume, Blumen, Büsche … aber auch geräumige Parkplätze, saubere Wege etc. gehören zum Gesamtbild. Ein wichtiger Punkt dabei ist die nachhaltige Reinigung und Pflege von Außenanlagen.
Verbunden mit diesem Thema tauchen in der Praxis nicht selten eine Reihe von Fragen auf. Wer übernimmt die Reinigung von Außenanlagen? Besteht eine durchgängige Reinigungspflicht des Vermieters? Kann die Reinigung Außenanlagen durch Mieter erfolgen?
Gemeinsam gehen wir allen Fragen in diesem Artikel nach und unterstützen Sie nicht nur dabei, die passenden Antworten zu finden, sondern geben Ihnen wertvolle Hinweise zur effektiven Außenanlagenreinigung.
Reinigung von Außenanlagen – was gehört in der Praxis dazu?
Die perfekte Reinigung von Außenanlagen gelingt nur dann, wenn über das Jahr verteilt die unterschiedlichsten Maßnahmen für Pflege und Erhalt durchgeführt werden. Je größer die Anlage und zugehörigen Stellplätze, Spielgelegenheiten oder desto mehr Bäume, Rasen oder Sträucher darauf wachsen, umso größer ist der Mehraufwand der Arbeit.
Dabei geht es nicht nur um ein optisch ansprechendes Äußeres der Anlage, sondern auch um Sicherheit gemäß Verordnungen durch den Gesetzgeber. So müssen auch Fußwege, Bürgersteige oder Zuwegungen in den betreffenden Monaten regelmäßig von Laub sowie Schnee und Eis befreit werden. Nur so stellen Sie sicher, dass auch in der dunkleren Jahreszeit Risiken für Personen- oder Sachschäden minimiert werden.
Die folgende Checkliste soll Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Tätigkeiten notwendig werden können. Diese sind aber immer stark davon abhängig, wie in Ihrem konkreten Fall die Außenanlagen beschaffen sind. Je nach Ihren persönlichen Anforderungen vor Ort, lassen sich die Aufgabenfelder individuell erweitern.
Reinigungen Pflege von Außenanlagen – Checkliste
- Rasenpflege Mähen, Düngen, Wässern etc.
- Grünschnitt von Hecken, Sträuchern, Bäumen
- Entfernen von Unkraut oder verblühten Blumen
- Bewässerung der Grünanlagen und Pflanzen
- Abtransport / Entsorgung von Grünschnitt
- Ersatz von Pflanzen oder Neupflanzungen
- Saisonale Aufgaben wie Laubpflege oder Winterdienst
- Reinigung sowie Räumung von Wegen und Parkflächen
- Pflege von Spielplätzen
- Bereitstellung des Mülls für die Müllabfuhr
- Reinigung der Gehwege und Zufahrten
- Wartung und technischer Support für Lampen, elektrische Tore, Zäune, Auffahrten im Bereich der Außenanlagen
- Übernahme weiterer Tätigkeiten nach individuellen Anforderungen
Besteht eine Reinigungspflicht des Vermieters?
Wer kümmert sich tatsächlich um die Grundstücks- und Grünflächenpflege? Gibt es hier klare Bestimmungen oder variable Optionen? Können Vermieter und auch Mieter die Pflichten übernehmen?
Grundsätzlich obliegt die Reinigung und Pflege von Außenanlagen zunächst dem Vermieter bzw. Eigentümer. Zumindest solange, wie im Mietvertrag keine andere Regelung dazu erfolgt ist.
Theoretisch kann der Eigentümer im Rahmen der Reinigungspflicht des Vermieters selbst alle anfallenden Aufgaben ausführen oder einen Dienstleister mit den Tätigkeiten beauftragen. Das ist in den meisten Fällen gängige Praxis.
Mit der Beauftragung eines Anbieters, übergibt der Vermieter die ordnungsgemäße Durchführung aller notwendigen Tätigkeiten, beispielsweise an einen Hausmeisterservice. Dieser trägt Sorge dafür, dass alle, im Rahmen des Auftrags festgelegten Aufgaben, fachgerecht und pünktlich umgesetzt werden.
Passend zu den Leistungen erhält der Vermieter vom Dienstleister Rechnungen; die transparent aufschlüsseln, welche Kosten für welche Dienstleistungen angefallen sind.
Wie kann der Vermieter mit den entstanden Kosten umgehen? Darf er diese dem Mieter berechnen?
Kann der Vermieter die Kosten für Reinigung und Pflege von Außenanlagen auf den Mieter umlegen?
Übernimmt der Vermieter die Reinigung von Außenanlagen ist er berechtigt, die Kosten die dafür entstehen auf seine Mieter umzulegen. Dabei sollte die Pflege von Außenanlagen und Garten im Mietvertrag, wie alle Nebenkostenarten, schriftlich erwähnt sein.
Die rechtliche Grundlage dafür ist in § 2 BetrKV – Betriebskostenverordnung festgeschrieben. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Reglung, was genau als Betriebskosten zählt: Im Bereich der Außenanlagen sind das u. a. gemäß Absatz 8. „die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung“, oder nach Absatz 10. „die Kosten für die Gartenpflege“.
Der Vermieter darf beispielsweise die Personalkosten für die Außenanlagenpflege, die Pflege der angelegten Außenflächen, Ersatz von Pflanzungen (§2 Punkt 10 der Betriebskostenverordnung – Kosten für Pflanzenersatz sind auf den Mieter umlegbar), das Verschneiden von Hecken sowie Bäumen, Rasenpflege, Parkplatz- und Spielplatzreinigung, Pflege von Gegenständen wie Sitzbänken etc., Strom und Benzinkosten z. B. für den Rasenmäher ansetzen.
Bitte informieren Sie sich als Eigentümer im Zweifelsfall individuell, welche Kosten rund um die Außenbereiche Sie auf Ihre Mieter umlegen dürfen. Abgesehen von den Verpflichtungen durch den Vermieter – gibt es auch Möglichkeiten zur Reinigungspflicht des Mieters?
Unter welchen Umständen kommt es zu einer Reinigungspflicht des Mieters?
Es ist ebenfalls möglich, die Reinigung von Außenanlagen durch Mieter durchführen zu lassen. Aber nur dann, wenn diese Regelung explizit auch im Mietvertrag so festgehalten und vereinbart wurde.
Es bestehen dabei auch eine Reihe von Einschränkungen rund um die Reinigung Außenanlagen durch Mieter. Denn als Vermieter dürfen Sie nicht vorgeben, welche Maßnahmen durchgeführt werden müssen oder zu welchen Zeiten die Umsetzung zu erfolgen hat.
Der Mieter entscheidet vollkommen eigenständig, was er im Bereich der Außenanlagen umsetzt oder welche Arbeiten er in welchen zeitlichen Abständen realisiert. Nur wenn die Außenanlagen verwahrlost sind, darf der Eigentümer explizit auf die Reinigungspflicht des Mieters hinweisen.
Im Einzelfall führen verschiedene Ansichten zu dem Thema jedoch zu Streitigkeiten, die immer häufiger sogar vor Gerichten diskutiert werden.
Die Reinigung Außenanlagen durch Mieter nicht durchgeführt? Der Vermieter hat hier das Recht, den Mieter bei Verwahrlosung dazu aufzufordern, seinen Pflichten nachzukommen. Kommt er ihnen dennoch nicht nach, kann der Vermieter einen Dienstleister mit der Durchführung beauftragen und die Kosten hierfür an den Mieter weitergeben.
Im Idealfall sollten beide Parteien es aber gar nicht erst soweit kommen lassen bei der Reinigung und Pflege von Außenanlagen. Möglich ist es zum Beispiel bereits im Vorfeld vertraglich festzuhalten, welche Aufgaben der Mieter tatsächlich wann im Außenbereich übernimmt.
Rechts- und Planungssicherheit rund um die Reinigung von Außenanlagen
Unser Beitrag zeigt: Als Vermieter bzw. Eigentümer haben Sie verschiedene Optionen für die Reinigung und Pflege von Außenanlagen. Sie können, im Rahmen der Reinigungspflicht des Vermieters, diese selbstständig durchführen, einen professionellen Dienstleister sowie Nellsonn Service & Lösung damit beauftragen oder auch im Mietvertrag die Reinigung Außenanlagen durch Mieter festlegen.
Leider kommt es bei der Reinigungspflicht des Mieters in der Praxis nicht selten zu Streitigkeiten sowie mangelnder Planungssicherheit. Ein erfahrener Dienstleister sorgt für turnusgerechte und nachhaltig gepflegte Außenanlagen. Die Kosten dafür können Vermieter auf die Mieter umlegen.
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